Anträge 2012

1. Antrag zur Weiterleitung an Unterbezirks-, Bezirks-, Landes- und Bundesparteitag
Mietwucher bekämpfen
VermieterInnen und MaklerInnen nutzen den akuten Wohnungsmangel in diversen Großstädten teilweise schamlos aus. Bei Neuvermietungen liegen die Mietpreise nach Aussagen vom Deutschen Mieterbund häufig 30 bis 40 Prozent über dem Mietspiegel. Dagegen müssen wir vorgehen.
Die JHV der ASF Frankfurt fordert die SPD Bundesabgeordneten auf, sich für eine Novellierung des Paragrafen 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes einzusetzen. Der Paragraf sieht vor, dass das Erheben von Mieten, die mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete liegen, strafrechtlich geahndet werden kann. Und zwar dann, wenn der Wohnungsmarkt in der Stadt angespannt ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber ist er das nur dann, wenn alle Stadtteile betroffen sind. Da dies nie der Fall ist, bleibt der Paragraf bislang völlig wirkungslos. Er muss so geändert werden, dass auch eine angespannte Lage in "Wohnungsteilmärkten" akzeptiert wird.
Begründung: wenn gewünscht mündlich

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2. Antrag zur Weiterleitung an Unterbezirks-, Bezirks-, Landes- und Bundesparteitag
Anerkennung der Berufsabschlüsse von Migranten und Migrantinnen erleichtern
„Brain Waste“ - Verschwendung von Wissen, nennt der Sachverständigenrat für Integration und Migration, was in Deutschland noch die Regel ist: Migranten, die in ihren Heimatländern Berufsabschlüsse oder einen akademischen Titel erworben haben, arbeiten unter ihrer Qualifikation.
Rund 300 000 MigrantInnen, vor allem aus den Nicht-EU-Ländern, müssen sich nach Schätzungen der Bundesregierung in Deutschland mit Beschäftigungen über Wasser halten, die ihrer eigentlichen Qualifikation nicht entsprechen. Nicht wenige sind auf staatliche Transferleistungen angewiesen, weil sich ihre Wahlheimat nicht entschließen kann, ihre Abschlüsse anzuerkennen. Jetzt soll endlich gehandelt werden - ausländische Berufsabschlüsse sollen künftig leichter und vor allem schneller anerkannt werden, um den betroffenen MigrantInnen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die von der CDU/FDP Bundesregierung geplanten Veränderungen reichen nicht aus.
So sollen vor allem die unübersichtlichen und langwierigen Anerkennungsverfahren verkürzt werden – die geplante Prüfungsfrist von sechs Monaten ist viel zu lang.
Die JHV der ASF Frankfurt unterstützt die Forderung der SPD-Bundestagsfraktion, sich weiterhin dafür einzusetzen, die Bearbeitungsfrist auf maximal drei Monate zu begrenzen. Auf allen Ebenen sollen die Mittel für Betreuung und Beratung zur Verfügung gestellt werden. Die Gliederungen werden aufgefordert auf kommunaler- , Landes – und Bundesebene dies durch zu setzen.
Begründung: Die größte Hürde bei der Anerkennung von Berufsabschlüssen ist nach Ansicht von Experten der deutsche Zuständigkeitsdschungel. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gilt für rund 60 auf Bundesebene geregelte Berufsgesetze und Verordnungen. Für die landesrechtlich geregelten Berufe, wie etwa Ingenieure, Lehrer oder Erzieher dagegen gilt es nicht. Für sie sind über 600 Behörden, Ämter und Kammern zuständig, die mit der Anerkennung von Diplomen betraut sind. Die ASF-JHV Frankfurt fordert die zuständigen SPD-Abgeordneten auf, sich für den Abbau dieses „Dschungels“ einzusetzen.

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3. Antrag zur Weiterleitung an Unterbezirks-, Bezirks-, Landes- und Bundesparteitag
Keine Vermittlungsprovision für Zeitarbeitsfirmen
Die rot-grüne Bundesregierung hat die Zeitarbeit liberalisiert um den Unternehmen mehr Freiheiten zu geben. Dies wurde mit einem beschäftigungspolitischen Versprechen verknüpft: Erstens sollten Arbeitslose leichter einen Job finden. Zweitens sollte Menschen über die „Brücke“ Zeitarbeit der Weg in einen regulären Job erleichtert werden. Zeitarbeitsfirmen verlangen immer öfter eine Vermittlungsprovision, wenn ein Leiharbeiter auf einen festen Job im Einsatzbetrieb wechseln will. Dies führt immer wieder dazu, dass ein Wechsel scheitert.
Die JHV der ASF Frankfurt fordert die SPD Bundesabgeordneten auf, sich dafür einzusetzen, dass eine Vermittlungsprovision nicht mehr erhoben werden darf und zusätzlich verweisen wir auf unsere Beschlüsse zur Zeitarbeit.
Begründung: wenn gewünscht mündlich

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4. Antrag zur Weiterleitung an den Unterbezirksparteitag
Umstrittenen Mietspiegel nicht fortschreiben
Seit etwa einem Jahr ist der Mietspiegel in Kraft. Tausende von Mietern in Frankfurt haben mittlerweile Mieterhöhungen nach dem neuen Mietspiegel erhalten. Die allermeisten, weil sie in Bockenheim oder der Innenstadt wohnen und nun die neuen Innenstadt-Zuschläge I und II in Höhe von 1,24 und 1,87 Euro pro Quadratmeter zahlen müssen. Die Mieten erhöhen sich zum Teil um mehr als 70 Euro pro Monat. Der neue Mietspiegel 2010 ist nach Einschätzung von Mieterinitiativen nicht qualifiziert und damit auch nicht „gerichtsfest“, weil die sogenannte Dokumentation nicht vorliegt. In der Dokumentation müssen „die Erstellung im Einzelnen dokumentiert werden“ und die angewandten Methoden „ausführlich und verständlich dargestellt werden“.
Der DMB Mieterschutzverein Frankfurt e.V. hat sich als Mitglied der Mietspiegelkommission gegen eine Fortschreibung des Mietspiegels 2010 ausgesprochen. „Bei einer Fortschreibung des Mietspiegels werden die sich aus dem Mietspiegel ergebenen Mieten der allgemeinen Preisentwicklung angepasst. Dadurch wird der Spielraum für Mieterhöhungen noch mehr ausgeweitet“
Die JHV der ASF Frankfurt fordert die SPD Stadtverordneten, sich weiterhin dafür einzusetzen, dass der der Mietspiegel nicht einfach fortgeschrieben wird, sondern neue Erhebungen vorgenommen werden. Für den nächsten qualifizierten Mietspiegel für Frankfurt ist es unter anderem unbedingt erforderlich, dass die Zuschläge für Wohnlagen nicht mehr wie im derzeitigen Mietspiegel flächendeckend festgelegt werden, sondern dass gerade in den innerstädtischen Wohnlagen mit den hohen Zuschlägen die Besonderheiten der Liegenschaften stärker berücksichtigt werden.
Begründung: wenn gewünscht mündlich

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5. Antrag zur Weiterleitung an Unterbezirks-, Bezirks-, Landes- und Bundesparteitag
Vorgehen gegen Burnout – MitarbeiterInnenzufriedenheit als Kriterium für die Gehaltsbemessung von Vorständen und Personalverantwortlichen.
Immer mehr Menschen erkranken an Burnout. Dies ist nicht nur eine persönliche Tragödie sondern es entsteht auch ein großer volkswirtschaftlicher Schaden. Als ein wichtiger Grund für die Erkrankung gilt die negative Situation am Arbeitsplatz. Deshalb ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein wichtiger Aspekt. Es gibt Unternehmen die dies erkannt haben. Zum Beispiel bei der Fraport ist die MitarbeiterInnenzufriedenheit (die regelmäßig erhoben wird) ein Gehaltsbestandteil des Vorstands.
Die JHV der ASF Frankfurt fordert die SPD Bundestagsabgeordneten auf, sich dafür einzusetzen, dass die MitarbeiterInnenzufriedenheit (zum Beispiel durch den Corporate Governance Kodex) als Gehaltsbestandteil von Vorständen und Personalverantwortlichen wird.
Begründung: wenn gewünscht mündlich

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6. Antrag zur Weiterleitung an die SPD-Fraktion im Frankfurter Stadtparlament
Die Integration von afghanischen Frauen und ihren Kindern in die Frankfurter Gesellschaft fördern
ZAN e.V. leistet eine wichtige Arbeit zur Integration von afghanischen Frauen und ihren Kindern in die Frankfurter Gesellschaft und gleichzeitig Unterstützung bei der Bewahrung der afghanischen Kultur, Geschichte und Tradition. Außerdem ist ZAN e.V. eine Anlaufstelle für Frauen, wo sie Hilfe und Unterstützung bei der Wiederherstellung ihres Selbstbewusstseins und Alltagsbewältigung erhalten. Dies wird in den letzten Jahren immer mehr „nachgefragt“.
Bisher bekommt ZAN e.V. für ihre sehr wichtige Arbeit keine Kosten über die Stadt Frankfurt finanziert. Die gesamte Arbeit wird bisher rein ehrenamtlich geleistet – dies ist auf Dauer nicht mehr zu leisten.
Der Jahresparteitag des SPD Unterbezirks Frankfurts fordert die SPD Stadtverordneten auf, sich dafür einzusetzen, dass ZAN e.V. finanziell unterstützt wird.
Begründung: wenn gewünscht mündlich

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7. Antrag zur Weiterleitung an den Bezirks-, Landes- und Bundesparteitag
Konsequenzen aus dem Abschlussbericht zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs von Dr. Christine Bergmann.
Die Bundesregierung hatte anlässlich des Bekanntwerdens zahlreicher Missbrauchsfälle in kirchlichen, öffentlichen und privaten Einrichtungen Dr. Christine Bergmann (SPD), Bundesministerin a.D. als unabhängige Beauftragte zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs eingesetzt. Ihre Amtszeit endete am 31.10.2011. Ihr Abschlussbericht macht deutlich, dass es noch erheblichen Handlungsbedarf in diesem Bereich gibt.
Der Frankfurter SPD Unterbezirksparteitagfordert die SPD Bundestagsfraktion auf, sich für die Umsetzung vieler Empfehlungen von Christine Bergmann wie folgt einzusetzen:
1. Therapie
Die Möglichkeiten, von sexuellem Missbrauch Betroffene effizient zu behandeln und ihnen bei Bedarf kurzfristig Hilfen zur Verfügung zu stellen, müssen erweitert und flexibler gehandhabt werden. Hier spielen Niedrigschwelligkeit, Transparenz und Vernetzung eine herausragende Rolle für die erfolgreiche Behandlung.

Es wird empfohlen, in Therapien wegen sexuellen Kindesmissbrauchs verschiedene Verfahren zu integrieren. Eine Übernahme der Kosten für Kreativtherapien und körperorientierte Therapien bei entsprechender Indikation sollte ebenso erreicht werden wie die Öffnung für ausgewählte traumatherapeutische Verfahren.

Versorgungslücken in ländlichen Regionen, für betroffene Jungen und Männer, ältere Erwachsene und Betroffene mit Migrationshintergrund müssen geschlossen werden. Entsprechende therapeutische Angebote sollten ausgebaut werden.

Erforderlich ist eine Erweiterung der Stundenkontingente in der Regelversorgung insbesondere für komplex traumatisierte Betroffene.

Die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowohl für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
als auch für die Ärzteschaft zum Thema sexueller Missbrauch sollte ausgebaut werden.

Zur Verbesserung der Diagnostik und der Versorgung von sexuellem Missbrauch betroffener Kinder, Jugendlicher und Erwachsener wird ein psychotherapeutisches Gesamtversorgungskonzept (therapeutisches Ambulanzmodell) empfohlen.

Das Ambulanzmodell würde eine zeitnahe, auf den individuellen Bedarf zugeschnittene Versorgung ohne lange Wartezeiten auf einen Therapieplatz und eine passgenaue Vermittlung an eine Psychotherapeutin bzw. einen Psychotherapeuten oder an eine Ärztin bzw. einen Arzt ermöglichen. Sie wäre auch Anlaufstelle für behandelnde Psychologinnen bzw. Psychologen und Ärztinnen bzw. Ärzte und andere Fachkräfte, die bei der Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten Unterstützung
zum Beispiel in Form von kollegialem Erfahrungsaustausch, Weiterbildung oder einer spezifischen Supervision benötigen. Vorgesehen werden sollten verpflichtende einheitliche Qualitätsstandards und eine wissenschaftliche Begleitung.

2. Beratung
Die bestehenden Strukturen des bisherigen Hilfesystems sollten genutzt und für eine Verbesserung der Versorgung ausgebaut werden. Es ist wichtig, daneben auch fachliche Beratungskompetenzen zum Thema sexueller Missbrauch in den Beratungsstellen aufzubauen.

Das Fachwissen vorhandener spezialisierter Beratungsstellen sollte genutzt werden, um in einem gemeinsamen Prozess mit allen Beratungsstellen bedarfsgerechte, an den Bedürfnissen der Betroffenen orientierte Hilfsangebote weiterzuentwickeln und entsprechende Informationen zu bündeln und zu verbreiten. Zu diesem Zweck sollte ein Teil der Beratungsstellen die Funktion spezialisierter themenbezogener Informationszentren übernehmen.

Diese werden zu folgenden Ausrichtungen empfohlen: Mädchen und Frauen, Jungen und Männer, Institutionen, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Migrationshintergrund, Neue Medien, Erwachsene mit Missbrauchserfahrung in der Kindheit, ritueller Missbrauch, sexuell übergriffige Kinder und Jugendliche, Prävention, Kooperation mit Behörden (wie Jugendamt, Strafverfolgung, Gericht).

Beratungsangebote für von sexuellem Missbrauch Betroffene sollten keiner engen zeitlichen Beschränkung unterliegen.

Über vorhandene Telefon- und Online-Beratungen sollte durch eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit informiert werden.

Es wird empfohlen, die bereits bestehenden Hilfsangebote durch die Implementierung eines bundesweiten Hilfeportals sowie durch spezialisierte themenbezogene Informationszentren mit integrierter Fachberatungsstelle zu ergänzen. Über Letztere sollten eine Bündelung von Fachwissen und eine Verbreitung von Informationen erfolgen.

Zur Entwicklung verschiedener passgenauer Maßnahmen bedarf es einer Übersicht über den Bestand an Beratungsangeboten und die Ausrichtung des jeweiligen Angebots. Langfristig müssen vorhandene Beratungsstrukturen vernetzt und ausgebaut werden.

Zwischen folgenden Beratungsstellen und Einrichtungen sollten Kooperationen etabliert bzw. ausgebaut werden: spezialisierte Beratungsstellen zum Thema Missbrauch, allgemeine Beratungsstellen, Jugendämter, Familiengerichte, Strafverfolgungsbehörden bzw. Polizei, geschlechtsspezifisch betreute Wohngruppen und spezialisierte Kriseneinrichtungen.

Empfohlen wird die verbindliche Verankerung einer öffentlichen Finanzierung spezieller Beratungsangebote für Kinder und Erwachsene, die an die Einhaltung festgelegter Angebotsprofile sowie regelmäßig überprüfter Qualitätsstandards geknüpft sein sollte.

Außerdem wird die Einführung eines eigenen Rechtsanspruchs von Kindern auf
Beratung befürwortet.

Zu empfehlen ist außerdem die Bildung eines Institutionen-Netzwerks zum Thema sexueller
Kindesmissbrauch.

3. Verjährungsfristen – zum Teil weitergehende Forderungen als Christine Bergmann
Eine Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auf 30 Jahre ist zu begrüßen. Die Hemmungsregel des § 208 Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG), deren Streichung im Entwurf des vorgesehen ist, sollte jedoch beibehalten werden. Anderenfalls käme es nicht zu einer tatsächlichen Verlängerung der Verjährungsfrist um 30 Jahre. Da Betroffene häufig viele Jahre benötigen, um über ihre Missbrauchserfahrung zu sprechen, würde die Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist weiterhin zu kurz greifen.

Im Bereich des Strafrechts sollte Betroffenen mehr Zeit für eine Anzeigeerstattung gegeben werden. Dies muss jedoch nicht über die Einführung einer Sonderverjährung geschehen, sondern kann auch durch eine Erweiterung des Ruhenszeitraums erreicht werden. Eine Divergenz der Ruhens- bzw. Hemmungsregeln im Straf- und Zivilrecht sollte vermieden werden.

Die Forderungen nach einer rückwirkenden Aufhebung strafrechtlicher Verjährungsfristen
für sexuellen Kindesmissbrauch sowie nach einer Unverjährbarkeit von Delikten des sexuellen Kindesmissbrauchs sollten weiterhin geprüft werden.

Zu empfehlen ist zudem ein bundeseinheitlicher Umgang mit der Aufbewahrung von Akten der Jugendämter und Vormundschaftsgerichte, die Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen enthalten.

4. Immaterielle und materielle Hilfen
Bei der Frage von Hilfen wegen sexuellen Missbrauchs ist zwischen nicht mehr justiziablen und noch justiziablen Fällen zu unterscheiden. Hilfemodelle müssen auch von sexuellem Missbrauch Betroffene aus dem familiären Bereich berücksichtigen.

Den Betroffenen geht es bei immateriellen und materiellen Hilfen im Wesentlichen um drei Anliegen: Rehabilitation im Sinne einer umfassenden medizinischen und therapeutischen Betreuung und rechtlicher sowie sozialer Hilfestellung für Betroffene, Genugtuung als (öffentliche) Anerkennung des Unrechts, Übernahme der Verantwortung und die Zusicherung einer Nichtwiederholung solcher Übergriffe durch geeignete Maßnahmen, Wiedergutmachung als Ausgleich der durch den sexuellen Missbrauch erlittenen wirtschaftlichen Nachteile.

Für die Rehabilitation der Betroffenen aus dem institutionellen und familiären Bereich sollte ein gemeinsames Hilfesystem eingerichtet werden, das von den Verantwortungsträgern gemeinsam getragen wird. Genugtuung (Anerkennung) und Wiedergutmachung sollten in der Zuständigkeit der betroffenen Institutionen liegen.

Nicht mehr justiziable Ansprüche:
Für ein gemeinsames Hilfemodell bei nicht mehr justiziablen Fällen kommen drei Modelle in Betracht: ein institutionelles Hilfemodell, bei dem jede Institution Hilfen für die in ihren Einrichtungen Betroffenen zur Verfügung stellt, ein institutionenübergreifendes Modell, bei dem Staat und Institutionen sich an einer gemeinsamen Fondslösung beteiligen und ein Mischmodell aus den beiden genannten Modellen.

Wir empfehlen ein Mischmodell in Form eines „Gemeinsamen Hilfesystems Rehabilitation“. Dieses sollte alle Betroffenen mit Bedarf an Therapie, rechtlicher und sozialer Beratung unterstützen und Leistungen anbieten, die von den bestehenden Sozialsystemen gar nicht oder nicht mehr übernommen werden. Die Leistungsgewährung soll an die Folgen des Missbrauchs anknüpfen.

Die Finanzierung des „Gemeinsamen Hilfesystems Rehabilitation“ sollte auf Verpflichtungserklärungen
der beteiligten Institutionen und einem jedenfalls vom Bund bereitgestellten Fonds aufbauen. Institutionen sollten vorab verbindlich und unwiderruflich die Bereitschaft erklären, die Kosten der von dem Entscheidungsgremium des gemeinsamen Hilfesystems positiv beschiedenen und sie betreffenden Hilfefälle zu übernehmen. Die Kosten von Rehabilitationsleistungen an Betroffene aus dem familiären Bereich, deren Ansprüche heute nicht mehr justiziabel sind, sollte der Bund tragen.

Es wird die Einrichtung einer unabhängigen Stelle („Clearingstelle“) zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge empfohlen, der ständige Mitglieder bestimmter Berufsgruppen (z.B. Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten, Ärztinnen bzw. Ärzte) und eine Vertretung der Betroffenen angehören sollten.

Von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen sollte wegen der damit verbundenen Belastung der Betroffenen, des Aufwands und der Kosten abgesehen werden. Leistungen sollten zuerkannt werden, wenn der sexuelle Missbrauch und die sich daraus ergebenden Folgen „zur freien Überzeugung“ des Entscheidungsgremiums feststeht.

Die Leistungsgewährung könnte durch Ausstellung von Gutscheinen für Therapie und Beratung erfolgen.

Die Übertragung der Aufgaben von Genugtuung und Wiedergutmachung auf die Institutionen verschafft dem Anliegen der Betroffenen Geltung, wonach sich die Institutionen zu ihrer Verantwortung bekennen sollen. Der Selbstregulierung durch die Institutionen sind durch verbindliche Standards Vorgaben zu machen.

Folgende Aspekte sollten bezüglich Genugtuung und Wiedergutmachung Berücksichtigung
finden:
• Zahlung einer Anerkennungssumme, für die als Richtschnur grundsätzlich der Schmerzensgeldbetrag, der bei fristgerechter Geltendmachung des Anspruches gerichtlich erzielbar gewesen wäre, dienen soll unter Berücksichtigung von Folgen, Art und Ausmaß der Übergriffe bei der Bemessung der konkreten Summe
• Prüfung der Anträge Betroffener durch ein Gremium, dessen Vorsitz eine von der Institution unabhängige und externe Person innehat
• Anlehnung der Verfahrensanforderungen an das „Gemeinsame Hilfesystem Rehabilitation“ sowie Verpflichtung zur Leistung einer einmaligen angemessenen Anerkennungssumme, wenn dies dem Wunsch der Betroffenen entspricht
• Erarbeitung einer „Wiedergutmachungskomponente“ für wirtschaftliche Nachteile (z.B. aufgewandte Therapiekosten)
• Einrichtung einer internen Beschwerdemöglichkeit bei gleichzeitigem Ausschluss des Rechtsweges
• Geltung der Entscheidungen des Rehabilitationsfonds auch für die Anerkennung durch die konkret in Rede stehenden Institutionen
• Verpflichtung der Einrichtungen zur (wissenschaftlichen) Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs in ihrem Bereich
• Sicherstellung, dass die beteiligten Institutionen auf Wunsch einzelner oder mehrerer Betroffenen diese „in ihrer Sprache“ in angemessener und geeigneter Form um Verzeihung bitten

Es wäre sehr zu begrüßen, wenn die von den Institutionen zu entwickelnden Modelle für Genugtuung und Wiedergutmachung auch auf Betroffene übertragen werden könnten, die nicht im Kontext von Institutionen missbraucht worden sind.

Vor dem Hintergrund, dass das Opferentschädigungsgesetz (OEG) Hilfen für alle Opfergruppen vorsieht, ist deshalb die empfohlene Reform des OEG (s. unten) von besonderer Bedeutung.

Noch justiziable Ansprüche:
Betroffene mit noch justiziablen Ansprüchen sollen diese in den vorgesehenen Verfahren geltend machen und nicht am „Gemeinsamen Hilfesystem Rehabilitation“ beteiligt werden. Die Anliegen der Betroffenen nach Genugtuung und Wiedergutmachung können durch die Geltendmachung von Ansprüchen im Zivilverfahren verwirklicht werden. Eine Kollision des ordentlichen Rechtswegs mit neuen Hilfesystemen sollte vermieden werden.

Die geplante Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsfristen bei Ansprüchen aus Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und die vorgesehenen Verbesserungen im Opferschutz, die einen schonenden und respektvollen Umgang der Justiz mit den Betroffenen sicherstellen sollen, werden auch vor diesem Hintergrund begrüßt.

Auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Justiz zum Thema sexueller Kindesmissbrauch durch Maßnahmen der Prävention und einen durch Leitlinien standardisierten Umgang mit Verdachtsfällen in Institutionen werden sich positiv auswirken.

Den Betroffenen bleibt unabhängig vom Zivilrechtsweg der gesetzliche Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) unter den derzeit geltenden räumlichen und zeitlichen Beschränkungen erhalten. Hier sehen wir jedoch Reformbedarf.

Empfehlungen zur Reform des OEG:
• Opfern tätlicher Angriffe sollte im OEG ein Anspruch auf „verfahrensvorgelagerte“
• Rechtsberatung eingeräumt werden.
• Es wird empfohlen, Antragstellerinnen bzw. Antragstellern bei Heil und Krankenbehandlung einen Anspruch auf vorläufige Leistungen einzuräumen.
• Von sexuellem Missbrauch Betroffenen sollte die Anerkennung für erlittenes Unrecht im Wege einer „unrechtsanerkennenden Versagung“ gewährt werden.
• Es sollte geprüft werden, ob neben der im OEG vorgesehenen Rentenzahlung die Möglichkeit der Gewährung einer Einmalzahlung als Anerkennungssumme unabhängig von der Erreichung eines Mindestgrades der Schädigung vorgesehen werden kann.
• Die Verantwortung für die Leistungsgewährung der Versorgungsverwaltung unabhängig vom Ausgang anderer rechtlicher Verfahren sollte durch den Gesetzgeber herausgestellt werden; von der Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers sollte so wenig wie nötig Gebrauch gemacht werden.
• Der Wegfall der Härteklausel des OEG sollte dringend geprüft werden.

5. Weitere rechtliche Themen
Es wird empfohlen, den Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nur für Rückfalltäter bzw. Rückfalltäterinnen und bei Tatbegehung durch bestimmte Personen (Personen über 18 Jahren, denen das Kind zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist) als Verbrechenstatbestand auszugestalten und für die übrigen Fälle die geltende Strafdrohung beizubehalten.

Die konsequente Anwendung vorhandener und der maßvolle Ausbau flankierender Maßnahmen des Strafrechts können einen Beitrag zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs leisten. Hierzu gehören Bewährungsmaßnahmen, Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht und Sicherungsverwahrung.

Außerdem sollte geprüft werden, ob Personen, die wegen Sexualdelikten an Kindern verurteilt wurden, Tätigkeiten, die die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung von Minderjährigen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses – gerade im Bereich ehrenamtlicher Vereinstätigkeit - untersagt und Zuwiderhandlungen. als Straftat geahndet werden können (Modell des § 220b österreichisches Strafgesetzbuch – öStGB).

Eine Anzeigepflicht bei sexuellem Kindesmissbrauch wird nicht empfohlen. Stattdessen sollte nach Maßgabe von Verbesserungen für Betroffene im Strafverfahren eine Selbstverpflichtung der Institutionen zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden vorgesehen werden.

Bei der Anwendung des Umgangsrechts ist bei Verdachtsfällen auf sexuellen Kindesmissbrauch
das Kindeswohl konsequent zu beachten.

Über die im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vorgesehenen Änderungen hinaus gibt es weitere Ansatzpunkte für mögliche Verbesserungen der Stellung von Betroffenen in Straf- und Zivilverfahren.

6. Prävention
Eine wirksame Prävention bildet die Grundlage für den künftigen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch.

Als Maßnahmen der Prävention werden empfohlen die Selbstverpflichtung von Institutionen mit dem Ziel einer wirksamen Strafverfolgung im Einklang mit Anliegen des Kinderschutzes, die Schaffung von Anlaufstellen für Kinder und Jugendliche, die grundsätzliche Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche sowie öffentlich zugängliche Informationen zum Thema sexueller Kindesmissbrauch.

Regelungen über Standards bzw. Selbstverpflichtungen sollten zum Ziel haben, die strafrechtliche Verfolgung von Tätern und Täterinnen zu ermöglichen und dazu beizutragen, dass diese zur Verantwortung gezogen werden. Zu bedenken ist, dass eine wirksame Strafverfolgung zugleich eine Maßnahme der Prävention ist.

Wir sprechen uns ausdrücklich für eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch für ehrenamtlich Beschäftigte aus. Für bestimmte Bereiche, in denen dies nicht handhabbar erscheint, wie kurzfristige stundenweise Einsätze, können Ausnahmeregelungen definiert werden.

Neben zielgruppenspezifischen Informationen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollten über eine Online-Plattform Beratungsstellen und Präventionsangebote (zum Beispiel für Schulen) bundesweit abrufbar sein. Auch eine Online-Beratung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene sollte angeboten werden, in der individuell auf die spezifischen Anliegen eingegangen werden kann.

7. Kampagnen
Erforderlich ist eine weitere Sensibilisierung der Gesellschaft für die Thematik über Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Es wird zeitnah die Umsetzung weiterer Aufklärungs- und Informationskampagnen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene empfohlen.

Ein Schwerpunkt der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit als Maßnahmen der Prävention
sollte neben einer kontinuierlichen Medienarbeit und der (Weiter-)Entwicklung von Präventionsmaßnahmen wie z.B. Informations- und Unterrichtsmaterialien für Schulen auf der Entwicklung weiterer Kampagnen liegen. Die jetzige Aufmerksamkeit für die Thematik sollte genutzt werden, um die Öffentlichkeit weiter zu sensibilisieren.

Weitere Aufklärungs- und Informationskampagnen sollten umgesetzt werden, um die beginnende Sensibilität für das Thema in der Öffentlichkeit zu halten und Kinder besser vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Zielgruppen sollten hierbei einerseits Kinder und Jugendliche sein, aber auch Erwachsene, die in ihrem beruflichen Umfeld mit Kindern und Jugendlichen tätig sind.

8. Forschung
Es wird empfohlen, den Forschungsbedarf, der aus den Ergebnissen der Literaturexpertisen
des Deutschen Jugendinstituts e.V. (DJI) deutlich geworden ist und zu dem bisher noch keine Forschungsprojekte initiiert wurden, aufzugreifen.

Empfohlen wird darüber hinaus eine Befragung von Kindern und Jugendlichen in Institutionen analog zum Projekt des DJI sowie die weitere wissenschaftliche Nutzung der Auswertungen aus der telefonischen Anlaufstelle der Unabhängigen Beauftragten.

Wir sehen Forschungsbedarf zu folgenden Bereichen:
• Untersuchung der Risiko- oder Schutzfaktoren bei sexuellem Missbrauch
• Dunkelfeldforschung zur Prävalenz von sexuellem Kindesmissbrauch
• Untersuchung der Tatverläufe, der Täter- bzw. Täterinnengruppen und Strategien von Tätern bzw. Täterinnen sowie der Risikofaktoren bei Täterinnen
• Untersuchung der Annäherungs- und Geheimhaltungsprozesse zwischen Täter bzw. Täterin und Opferschutzfaktoren zur Verhinderung eines Rückfalls früherer Täter bzw. Täterinnen
• Wirksamkeit von Therapieverfahren zur Reduzierung der Reviktimisierungsrate

Forschungsbedarf besteht darüber hinaus im Bereich der DDR-Heimerziehung.

9. Unabhängige Stelle und Hilfeportal
Empfohlen wird die Einrichtung einer unabhängigen Stelle sowie eines Hilfeportals zum Thema sexueller Kindesmissbrauch.

Es sollte eine unabhängige Stelle eingerichtet werden, die folgende übergreifende
Aufgaben wahrnimmt:
• Beobachtung und Umsetzung der vom Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“
• bzw. von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen
• Turnusmäßige Berichterstattung über die weitere Entwicklung der Thematik und die Aktivitäten in diesem Bereich gegenüber der Bundesregierung oder dem Bundestag einschließlich entsprechender Handlungsempfehlungen
• Information von Einrichtungen über die der unabhängigen Stelle mitgeteilten Fälle sexuellen Missbrauchs mit dem Ziel der Einleitung einer Aufarbeitung
• Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Stärkung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Problematik und den richtigen Umgang damit
• Vergabe wissenschaftlicher Untersuchungen zum Thema sexueller Kindesmissbrauch
• Vernetzung der auf dem Gebiet des sexuellen Kindesmissbrauchs tätigen Dachstellen bzw. der verschiedenen Missbrauchsbeauftragten und Initiierung eines kontinuierlichen Austauschs zwischen diesen

Eine unabhängige Stelle könnte in Form einer temporären Dachstelle, beispielsweise einer Sachverständigenkommission, eingerichtet werden, in der Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis vertreten sind und deren Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt wird. Diese Kommission würde den Prozess der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen für einen bestimmten Zeitraum begleiten und unterstützen.

In Betracht kommt auch die Schaffung eines neuen Amtes auf Bundesebene wie das einer bzw. eines Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs oder – mit einer weiteren Zuständigkeit – einer bzw. eines Kinderschutz- und Kinderrechtebeauftragten. Ein solches Amt könnte im Bundeskinderschutzgesetz verankert und ausgestaltet werden.

Wichtig sind die Einbeziehung Betroffener und die Befassung mit dem Vorkommen sexuellen Kindesmissbrauchs in der Vergangenheit und Hilfemaßnahmen für diesen Betroffenenkreis.

Vorgeschlagen wird außerdem ein zentrales Online-Hilfeportal zum Thema sexueller
Kindesmissbrauch in Trägerschaft der empfohlenen unabhängigen Stelle.

Das Hilfeportal soll Fach- und Hilfeinformationen online zur Verfügung stellen. Betroffene und allgemein Interessierte sollen sich schriftlich oder telefonisch an das Hilfeportal wenden können und dort individuelle Informationen und Hilfe erhalten.

Das Hilfeportal soll mit vorhandenen und entstehenden Beratungs-, Hilfe und Informationsstellen kooperieren. Diese Stellen sollen zur Qualitätssicherung Teil eines „Netzwerks gegen sexuellen Missbrauch“ werden und den Inhalt des Portals generieren und pflegen. Koordinierung und fachliche Kontrolle des Portals könnten der unabhängigen Stelle obliegen.

Die Tätigkeit der für das Portal arbeitenden Fachkräfte sowie Onlinezugriffe werden dokumentiert und zur Qualitätssicherung sowie zum Wissenstransfer an die Stelle genutzt.

10. Unterstützung von Betroffeneninitiativen
Eine Unterstützung der Bundesinitiative sollte durch die Bundesministerinnen für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Justiz und für Bildung und Forschung weiter gewährleistet bleiben.

Mit dem Ende der Beratungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ sollte auch der Arbeitskreis der Betroffenen eine Organisationsstruktur aufgebaut haben, die es ihnen als Expertinnen und Experten ermöglicht, sich anschließend in Eigenorganisation selbstständig weiter zu organisieren und in den politischen und gesellschaftlichen Diskurs einzubringen.

Eine aktive Einbeziehung Betroffener in künftige Strukturen und Systeme sowie bei der Entwicklung von Hilfesystemen und Anlaufstellen für Betroffene sollte ebenfalls geprüft werden.

11. DDR-Heime
In Gesprächen mit von sexuellem Kindesmissbrauch Betroffenen aus DDR-Heimen wurde deutlich, dass die spezielle Thematik der DDR-Heimerziehung einer eigenen Aufarbeitung bedarf. DDR-Heimkinder sind zudem bei Hilfemodellen auch des Runden Tisches „Heimerziehung in den
50er und 60er Jahren“ im Sinne einer Gleichbehandlung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Aufarbeitung sollten möglichst viele Aspekte der DDR-Heimerziehung näher beleuchtet werden. Künftige Untersuchungen sollten folgende Thematiken berücksichtigen: Ausbildung und Laufbahnen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DDR-Jugendhilfe, Kinderarbeit, Rekrutierung militärischer
Eliten, Probanden für Medikamente und Umgang mit sexuellem Missbrauch in der Familie.

Wichtig ist, Betroffenen von DDR-Heimen den Zugang zu spezifischen Beratungsangeboten
für ihre Thematik zu ermöglichen und sie bei der Verarbeitung des Erlebten durch Gespräche mit anderen Betroffenen, die Vernetzung mit bundesweiten Beratungsstellen, Vermittlung und Begleitung zu Therapeutinnen und Therapeuten und Unterstützung in Rehabilitierungsfragen zu begleiten und zu
unterstützen.

12. Weiterer Handlungsbedarf
Im Rahmen der Aufarbeitung der Thematik des sexuellen Kindesmissbrauchs wurde deutlich, dass einige Bereiche künftig einer vertieften Forschung und Aufarbeitung bedürfen. Wir sehen entsprechenden Handlungsbedarf insbesondere bei den Themen sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen, sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie mit
Migrationshintergrund, rituelle Gewalt und Kinderpornographie.

a) Sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen
Dass sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen in erheblichem Maße vorkommen, belegen nicht nur die Ergebnisse des Forschungsprojekts des Deutschen Jugendinstituts e.V. (DJI), sondern auch die Aussagen aus der telefonischen Anlaufstelle sowie von Beratungsstellen. Vertiefende Forschung zu dieser Form von Übergriffen würde bessere Ausgangsdaten für Prävention und Therapie der betroffenen Kinder sowie der sexuell übergriffigen Kinder und Jugendlichen ermöglichen.
b) Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Kinder bzw. Jugendliche mit Behinderungen unterliegen einem erhöhten Gefährdungsrisiko, da sie je nach Schwere der Behinderung von der Versorgung und Pflege anderer abhängen und die Grenzen zwischen Pflege, Misshandlung und sexuellem Übergriff sehr fließend und schmal sein können. Es ist deshalb wichtig, ihre Bedarfslage zu kennen und geeignete Maßnahmen zur Prävention des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Jugendlichen mit Behinderungen zu entwickeln.

c) Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund
Für Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund bestehen besondere Probleme im Umgang mit sexuellem Missbrauch. Sie sind häufig sozial isoliert und scheuen den Kontakt zu deutschen Hilfspersonen und -organisationen, um dem Ruf der Familie nicht zu schaden. Die Auseinandersetzung mit sexuellem Kindesmissbrauch wird in Familien aus anderen Kulturkreisen oft dadurch erschwert, dass in den Religionsgemeinschaften, denen sie angehören, das Thema „Sexualität“ allgemein tabuisiert wird. Emotionen in einer Sprache zu artikulieren, die nicht Muttersprache ist, oder nur wenig bis kaum beherrscht wird, erschwert das Anvertrauen zusätzlich. Präventionsmaßnahmen müssten hier insbesondere über Aufklärung in Kindertagesstätten und Schulen greifen.

d) Rituelle Gewalt
Rituelle Gewalt ist durch den Druck und die Gefahr, denen Betroffene ritueller Gewalt seit frühester Kindheit ausgesetzt sind, statistisch kaum erfasst. Oft leiden Betroffene ritueller Gewalt unter multiplen Persönlichkeitsstörungen und sind bereits im Kindesalter so massiv unter Druck gesetzt worden, dass es ihnen sehr häufig nicht möglich ist, das Geschehene zu benennen und sich Hilfe zu suchen.

Die Begleitung, Beratung und Therapie von Menschen, die rituelle Gewalt erfahren haben, stellen für die psychosoziale und medizinische Praxis entsprechend erhebliche Herausforderungen dar. Auch hier besteht dringender Forschungsund Aufarbeitungsbedarf.

e) Kinderpornografie
Für Kinder und Jugendliche sind virtuelle Räume des Internets und anderer neuer Kommunikationstechnologien integraler Bestandteil ihres Lebensalltags und damit eine erweiterte Lebenswelt, in der sie sich informieren, kommunizieren, selbst darstellen und erproben. Wie in der „realen“ Welt sind sie auch in der virtuellen Welt gefährdet, Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch zu werden und sexuelle Traumatisierungen zu erleiden. Im Bereich der Kinderpornografie
sind deshalb Maßnahmen zur Aufklärung über die besonderen Risiken und Gefahren erforderlich.

V. Umsetzung
Die Empfehlungen von Christine Bergmann zeigen Wege auf, wie von sexuellem Kindesmissbrauch Betroffenen bedarfsgerecht Hilfe, Anerkennung und Unterstützung geleistet werden kann.

Entscheidend ist – nicht nur aus der Perspektive der Betroffenen – dass der Handlungsbedarf
zeitnah aufgriffen wird und konkrete Maßnahmen vorgesehen und umgesetzt werden. Die Aufarbeitung systematisch und konsequent fortgeführt werden. Hier sind alle Akteure in der Pflicht.

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